Norm
WEG 1975 §18 Abs2 Z1Rechtssatz
Ist lediglich zwischen dem Verwalter und einem Miteigentümer strittig, ob der Verwalter seiner im § 17 Abs 2 Z 1 WEG normierten Rechnungslegungspflicht durch die Auflage der Abrechnung zur Einsicht für alle Miteigentümer in der Hausbesorgerwohnung nachkommt oder ob er verpflichtet ist, je ein Exemplar der Abrechnung jedem Miteigentümer zu übermitteln, werden die rechtlichen Interessen der übrigen Miteigentümer nicht berührt und sind sie daher auch nicht nach § 26 Abs 2 Z 1 WEG an dem Verfahren zu beteiligen. Die übrigen Miteigentümer können ihrerseits jederzeit einen solchen Antrag stellen.
Anmerkung
Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0082937 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013