Index
19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des V, (geboren 1981), vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 23. Juni 2003, Zl. SD 1060/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 23. Jänner 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Republik Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge im Alter von elf Jahren gemeinsam mit seiner Mutter im Juni 1992 nach Österreich eingereist. Laut einer Meldebestätigung sei der Beschwerdeführer seit 12. Juni 1999 durchgehend in Wien aufrecht gemeldet gewesen. Zunächst sei er im Reisepass seines Vaters miteingetragen gewesen, später habe er über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 AufG, gültig vom 1. Juli 1996 bis 31. August 1997, verfügt. Im Anschluss daran habe er Niederlassungsbewilligungen zum Zweck "Familiengemeinschaft - ausgenommen unselbstständige Erwerbstätigkeit" erhalten. Am 7. August 2001 sei der Beschwerdeführer durch den Jugendgerichtshof Wien als Schöffengericht wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 (1. Fall) SMG, § 15 StGB, und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten (davon fünf Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Der Urteilsbegründung zufolge habe der Beschwerdeführer (der bereits "drei Vormerkungen" wegen Verstößen gegen das SMG aufgewiesen gehabt habe) gemeinsam mit anderen Mittätern in Wien gewerbsmäßig den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt, indem er im Zeitraum von November 2000 bis zum 28. Februar 2001 in mehreren Angriffen insgesamt zumindest 12 kg Haschisch sowie insgesamt 200 g Marihuana an Personen verkauft habe. Darüber hinaus habe er im Februar 2001 versucht, Suchtgift in großen Mengen in Verkehr zu setzen, indem er 1070 g Marihuana auf Bestellung für eine Person besorgt und für diese bereitgehalten habe, wobei die Übernahme des Suchtgifts jedoch auf Grund der vorherigen Sicherstellung durch die Polizei gescheitert sei. Letztlich habe der Beschwerdeführer seit etwa Ende 1999 Haschisch wiederholt zur Eigenkonsumation erworben und besessen. Wie aus der Urteilsbegründung weiter hervorgehe, habe der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt mit Suchtgiftverkäufen in großen Mengen finanziert. Weiters sei der Beschwerdeführer nur einen Monat zuvor, nämlich am 20. Juni 2001, durch das Bezirksgericht Josefstadt wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am 15. April 2001 in einer Justizanstalt in Wien einem Mithäftling einen Faustschlag in das Gesicht versetzt, wodurch dieser eine Platzwunde an der linken Augenbraue erlitten habe. Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal, und zwar mit Straferkenntnissen vom 31. Jänner 2001 sowie vom 13. Juni 2002, wegen Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig bestraft worden sei, weil er ein Fahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt hätte. Auch wenn es sich dabei nach dem FrG (im Gegensatz zur früheren Rechtslage) um keine schwer wiegenden Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG handle, sei dennoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz einer rechtskräftigen Bestrafung erneuert eine wesentliche, der Sicherheit des Straßenverkehrs dienende Norm missachtet habe.
Im Hinblick auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei. Angesichts des den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers - er habe Suchtgift in einer großen Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt -, im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr und die Geringschätzung der körperlichen Integrität anderer Personen seitens des Beschwerdeführers würden (auch) die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - vorliegen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit Juni 1992 durchgehend im Bundesgebiet, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe vier Klassen Volks- und Hauptschule und den Polytechnischen Lehrgang besucht. Er verfüge über eine vom 29. April 2002 bis 28. April 2003 gültige Beschäftigungsbewilligung, er sei derzeit "bei einer BauGesmbH" als Baumonteur beschäftigt und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.320,--. Er lebe mit seiner Mutter, die bei einem Unternehmen aufrecht beschäftigt sei, im gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet lebten darüber hinaus der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass mit der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein beträchtlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorliege. Dessen ungeachtet sei aber die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität - der Beschwerdeführer habe (wie erwähnt) im Zeitraum von November 2000 bis 28. Februar 2001 insgesamt 12 kg Haschisch verkauft und damit seinen Lebensunterhalt finanziert - sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Gesundheit) als dringend geboten zu erachten. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung verurteilt worden sei, was "für sich allein" eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer nicht zulasse. Auch das von ihm ins Treffen geführte Argument, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe sei ihm unter Auflage der Absolvierung einer Therapie bedingt nachgesehen worden, und der Hinweis, dass er derzeit beim Verein "P.a.s.s." eine Therapie absolvierte, erschienen nicht zielführend. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung vorgelegt, wonach er sich seit 14. August 2001 auf Grund seiner Verurteilung dort in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befände, und er zur Fortsetzung dieser Behandlung derzeit sehr gut motiviert wäre. Allein daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Therapie erfolgreich im Sinn einer Bewältigung seiner Sucht beendet werden würde. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er gewerbsmäßig dem Handel von Suchtgift nachgegangen und eine Therapie im Hinblick auf dieses strafbare Verhalten nicht einschlägig sei. Auch biete eine Therapie keine Gewähr dafür, dass die diesbezüglich strafbare Neigung überwunden werden würde. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den seit Juni 1992 bestehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart geminderten - privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität sowie der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Was die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen betreffe, so sei dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG dürfe ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei. Die Wendung "von klein auf" sei so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist sei, nicht zum Tragen kommen könne. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer erstmals gemeinsam mit seiner Mutter im Juni 1992, somit im Alter von elf Jahren, nach Österreich gekommen sei, sei er jedenfalls nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Aus dem Umstand, dass er mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe und die letzten drei Jahre in Österreich niedergelassen gewesen sei, sei deshalb für ihn nichts zu gewinnen, weil für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG die kumulative Erfüllung der beiden dort genannten Elemente, nämlich "langjährig rechtmäßig niedergelassen" und "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich sei. Zudem hätte dem Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinn des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG - dies sei der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, somit sein gewerbsmäßiger Suchtgifthandel im Zeitraum von November 2000 bis 28. Februar 2001 - nicht die Staatsbürgerschaft im Sinn des § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen werden können. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer erst ab 1992 einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet aufweise und er seine ersten strafbaren Handlungen im November 2000 gesetzt habe, wodurch er die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 erforderliche Dauer des inländischen Hauptwohnsitzes von mindestens zehn Jahren nicht erfülle.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Ein Aufenthaltsverbot sei unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne. Die Erstbehörde habe das Aufenthaltsverbot zutreffenderweise auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ausgesprochen. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne derzeit, insbesondere auf Grund der gewerbsmäßigen Tatbegehung des Beschwerdeführers, nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wegfallen werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige strafgerichtliche Beurteilung des Beschwerdeführers vom 7. August 2001 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon fünf Monate unbedingt, bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken (vgl. § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG). Wenn der Beschwerdeführer (näher) ausführt, dass in seinem Fall der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG nicht erfüllt sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (anders als die Erstbehörde) den genannten Tatbestand nicht als verwirklicht angesehen hat.
1.2. Entgegen der Beschwerde ist auch die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Annahme gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt sei, nicht als rechtsirrig zu erkennen. Nach den (insoweit) unbestrittenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer während eines Zeitraumes von mehreren Monaten "in mehreren Angriffen" gewerbsmäßig insgesamt zumindest 12 kg Haschisch und ca. 200 g Marihuana an Personen verkauft, und zudem im Februar 2001 versucht, Suchtgifte in einer großen Menge in Verkehr zu setzen. Bei einer großen Menge handelt es sich im Grund des § 28 Abs. 6 SMG um eine Suchtgiftmenge, die geeignet ist, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0058, m.w.H.). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich im Fall des Beschwerdeführers gerade in seinen mehrfachen Tathandlungen und seiner gewerbsmäßigen Vorgangsweise. Er hat somit seine strafbaren Handlungen in der Absicht vorgenommen, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB); nach den unbestrittenen Feststellungen hat er tatsächlich seinen Lebensunterhalt mit Suchtgiftverkäufen in großen Mengen finanziert. An der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform besteht sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (§ 36 Abs. 1 Z. 1 FrG) als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Ziele - insbesondere der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit (§ 36 Abs. 1 Z. 2 FrG) -
ein besonders großes öffentliches Interesse.
An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine im August 2001 nach seiner Verurteilung begonnene Drogentherapie (weil er vom Jugendgerichtshof Wien zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und der Rest "der verhängten Strafe, nämlich 15 Monate", unter Auflage der Absolvierung dieser Therapie bedingt nachgesehen worden sei) nichts zu ändern; abgesehen davon, dass diese Therapie auf dem Boden des Beschwerdevorbringens noch nicht beendet ist, ist dieser Hinweis nicht geeignet, einen Wegfall der vom Beschwerdeführer - dem, es sei wiederholt, gewerbsmäßiger Handel mit Suchtgift in einer großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG zur Last liegt - ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen und für den Schutz der Gesundheit anderer anzunehmen, zumal (wie bereits ausgeführt) Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß eine große Wiederholungsgefahr innewohnt, was sich im Fall des Beschwerdeführers auch bereits manifestiert hat. Selbst wenn die Therapie erfolgreich abgeschlossen werden sollte, böte dies keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer nicht neuerlich gewerbsmäßig Straftaten nach dem SMG begehen werde und von ihm keine Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen mehr ausgehe. Im Übrigen hatte die belangte Behörde ihre Beurteilung eigenständig nach dem FrG und unabhängig von den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich einer bedingten Strafnachsicht vorzunehmen. Seinem Vorbringen, er habe sich nach der in Rede stehenden Verurteilung in die österreichische Gesellschaft neuerlich integriert und gehe nunmehr einer regelmäßigen Beschäftigung nach, ist entgegenzuhalten, dass sein gravierendes Fehlverhalten nach dem SMG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurücklag, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraums einen Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm auf Grund dieses Fehlverhaltens ausgehenden Gefahr annehmen zu können. Zu dem eben genannten Fehlverhalten kommt noch hinzu, dass dem Beschwerdeführer unstrittig auch ein Delikt gegen die körperliche Integrität - nämlich vorsätzliche Körperverletzung - zur Last liegt, was das Gerechtfertigtsein der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG noch verstärkt.
2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Die belangte Behörde habe bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt, dass er sich nach der genannten Verurteilung in die österreichische Gesellschaft neuerlich integriert habe und nunmehr hier einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehe. Der Beschwerdeführer verfüge über nachhaltige familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet, er lebe gemeinsam mit seiner Mutter in einem Haushalt, auch sein Bruder und sein Vater lebten in Österreich. Auf Grund seines mehr als 10-jährigen Aufenthaltes verfüge er auch über nachhaltige soziale und berufliche Bindungen in Österreich. Er habe "seine gesamte Jugend" in Österreich verbracht und sei hier "mit der österreichischen Mentalität aufgewachsen", weil er bereits mit elf Jahren nach Österreich gekommen sei. Er sei derzeit als "vollintegriertes Mitglied der österreichischen Gesellschaft" einzustufen. Die belangte Behörde hätte daher die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers als schwerer wiegend einstufen müssen, als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich hat die belangte Behörde zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber - unter Berücksichtigung dieser Interessenlage - zur Auffassung gelangt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten zu erachten ist, hat doch der Beschwerdeführer durch sein besagtes Gesamtfehlverhalten besonders gravierend gegen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen, nämlich den Schutz und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie den Schutz der Gesundheit, verstoßen.
Vor diesem Hintergrund konnte auch die Interessenabwägung im Grund des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die von ihm ins Treffen geführte Integration im Bundesgebiet hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten, insbesondere durch seine strafbaren Handlungen nach dem SMG, eine entscheidende Minderung erfahren. Wenn auch die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, so ist der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung der öffentlichen Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes (auch unter Bedachtnahme auf seine berufliche Tätigkeit nach der in Rede stehenden gerichtlichen Verurteilung) doch kein geringeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familienangehörigen.
3. Mit seinem zu § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG erstatteten Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit seinen Ausführungen in seiner Berufung zu dieser Bestimmung i.V.m. § 10 Abs. 4 Z. 1 und § 10 Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 überhaupt nicht auseinander gesetzt, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, stellt doch § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht auf die genannten staatsbürgerschaftsgesetzlichen Bestimmungen, sondern lediglich auf § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ab. Den zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des seiner gerichtlichen Verurteilung vom 7. August 2001 zu Grunde liegenden Fehlverhaltens nach dem SMG schon der Voraussetzung der Z. 1 des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht entspricht, tritt die Beschwerde (im Übrigen) nicht entgegen.
4. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Wiederholungsgefahr auf Grund der Therapie des Beschwerdeführers als gering einzustufen sei, und die Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung keinen Grund für die Nichtvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes darstellen könne. Auf dem Boden der im Beschwerdefall anzustellenden Zukunftsprognose sei ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot "allemal ausreichend".
Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für einen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. April 2002, Zlen. 2001/18/0255, 0256). Entgegen der Beschwerde kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts des vom Beschwerdeführer wiederholt und gewerbsmäßig begangenen Delikts des Suchtgifthandels die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung von maßgeblichen öffentlichen Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 10. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180064.X00Im RIS seit
08.05.2003