Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Der Beginn des Ablaufs der dreißigjährigen Verjährungsfrist ist unabhängig davon, wann der Schaden selbst eingetreten ist sowie ob und wann der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022