Norm
EO §308 Abs1 ARechtssatz
Enthält die Exekutionsbewilligung versehentlich keinen Freibetrag nach § 6 Abs 1 LPfG, sind die daraus entstehenden Unklarheiten und Rechtsnachteile nicht dem Drittschuldner anzulasten; es ist vielmehr primär Sache des betreibenden Gläubigers, im Wege eines Rekurses oder gegebenenfalls einer Antragstellung analog § 9 LPfG für eine entsprechende Ergänzung des Bewilligungsbeschlußes zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003911Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010