Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Im Antrag auf Ergänzung einer Benützungsvereinbarung wegen Unzumutbarkeit, kann eine zulässige außerordentliche Kündigung d.h. eine solche mit sofortiger Wirkung ohne Gewährung einer Kündigungsfrist liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013591Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0050OB00770_7800000_003