Norm
StVO §28 Abs2Rechtssatz
§ 28 Abs 2 StVO dient nicht nur der Sicherheit, sondern auch der Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs mit Schienenfahrzeugen, doch nimmt der Gesetzgeber ganz kurzzeitige Beeinträchtigungen dieses Verkehrs durch haltende Kraftfahrzeuge in Kauf (hier: keine Verpflichtung, einen rechtsmäßig begonnenen Einparkversuch abzubrechen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0075177Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.07.2013