Ist lediglich zwischen dem Verwalter und einem Miteigentümer strittig, ob der Verwalter seiner im § 17 Abs 2 Z 1 WEG normierten Rechnungslegungspflicht durch die Auflage der Abrechnung zur Einsicht für alle Miteigentümer in der Hausbesorgerwohnung nachkommt oder ob er verpflichtet ist, je ein Exemplar der Abrechnung jedem Miteigentümer zu übermitteln, werden die rechtlichen Interessen der übrigen Miteigentümer nicht berührt und sind sie daher auch nicht nach § 26 Abs 2 Z 1 WEG an dem Verfahren zu beteiligen. Die übrigen Miteigentümer können ihrerseits jederzeit einen solchen Antrag stellen.