RS OGH 1979/1/16 5Ob771/78

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Veröffentlicht am 16.01.1979
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIB2
ZPO §502 Abs3 Da3
ZPO §502 Abs3 E

Rechtssatz

Bei der Anfechtung eines Räumungsvergleiches handelt es sich ebenso wie bei Räumungsklage und Aufkündigungen von Bestandverträgen um vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in Geld bewertbar sind. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 771/78
    Entscheidungstext OGH 16.01.1979 5 Ob 771/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042399

Dokumentnummer

JJR_19790116_OGH0002_0050OB00771_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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