Norm
ZPO §500 Abs2 IIB2Rechtssatz
Bei der Anfechtung eines Räumungsvergleiches handelt es sich ebenso wie bei Räumungsklage und Aufkündigungen von Bestandverträgen um vermögensrechtliche Streitigkeiten, die in Geld bewertbar sind. Hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteigt, ist die Revision daher unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0042399Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0050OB00771_7800000_001