Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Die vom Dienstnehmer vermutete Einwilligung des Dienstgebers in eine Arbeitsversäumnis schließt deren Pflichtwidrigkeit aus, wenn der Dienstnehmer mit Grund annehmen konnte, daß der Dienstgeber bei Kenntnis der Sachlage seine Einwilligung erteilt hätte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Angestellte, Zustimmung, Einverständnis, Unterlassen, Unterlassung, Dienstleistung, fiktiv, Erholungsurlaub, Verlängerung, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029546Dokumentnummer
JJR_19790116_OGH0002_0040OB00109_7800000_001