Norm
ABGB §1489 IIIRechtssatz
Die dreißigjährige Verjährung beginnt bereits von dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem die Handlung begangen ist, die den Schaden herbeigeführt hat, mag der Eintritt des Schadens auch später erfolgt sein; der Eintritt des Schadens kann demnach später liegen, als der Ablauf der Verjährungsfrist.
RG vom 01.10.1941, VIII 62/40; Veröff: DREvBl 1941/343
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021