Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat konkret die vom Verpflichteten vorgenommenen Veränderungen und deren Zeitpunkt zu behaupten, damit beurteilt werden kann, ob durch die Handlungen des Verpflichteten eine dem Rechte des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt wurde und welche Handlungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011