Norm
StGB §28 CbRechtssatz
Eine Begleittat ist (im Gegensatz zur Deckungshandlung) nur dann straflos, wenn sie für die Haupttat typisch ist (weil in der Regel mit deren Verwirklichung einhergehend) und zu dieser einen wesentlich geringeren Unrechtsgehalt aufweist (dies ist im Verhältnis § 223 StGB zu § 302 StGB nicht der Fall).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091453Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020