Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Beschluß nach § 356 EO muß die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmt bezeichneten Handlung durch eine bestimmt bezeichnete Person enthalten. Es genügt nicht, die ganz allgemeine Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erteilen, vielmehr muß die konkret zu setzende Handlung bestimmt bezeichnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002123Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0030OB00002_7900000_004