Norm
EO §353 IBRechtssatz
Zweck de § 356 EO ist es, dem betreibenden Gläubiger den an sich notwendigen Weg über den Beseitigungstitel, der nach § 353 EO zu vollstrecken wäre, zu ersparen. Das Verfahren nach § 356 EO ersetzt einen solchen Titel sowie die ihm folgende Exekutionsbewilligung und setzt sofort beim Vollstreckungszwang ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0004643Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021