Norm
StGB §83 Abs2Rechtssatz
Die erforderliche Prüfung der Frage, ob der (ungewollte) Eintritt der Todesfolge Mittätern als von diesen (wenn auch allenfalls nur unbewußt) fahrlässig herbeigeführt zuzurechnen ist, ist zwar für jeden Tatbeteiligten gesondert, jedoch unter Mitberücksichtigung der Gesamtheit der von den einvernehmlich Agierenden im Rahmen des gemeinsamen Vorsatzes begangenen Tätlichkeiten vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092852Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0100OS00181_7800000_001