Norm
StGB §127 CRechtssatz
Bereicherungsvorsatz setzt nicht notwendigerweise ein auf immerwährende Zueignung der geraubten Sache gerichtetes Vorhaben des Täters voraus; es genügt vielmehr, dass er diese im Tatzeitpunkt (nach seinem Tatplan) zumindest zeitweilig in sein Vermögen überführen (Moment der Zueignung) und dieses somit um den entsprechenden Gegenwert vermehren wollte (Bereicherung). Die Zufügung eines Dauerschadens ist demnach (ebenso wie beim Diebstahl) kein Deliktsmerkmal des Raubes und braucht daher auch vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu sein. Das Vorhaben einer späteren Rückzahlung des abgenötigten Geldbetrages gewinnt begrifflich nur die Bedeutung einer allenfalls beabsichtigten nachträglichen Schadensgutmachung (Vgl dazu auch 9 Os 80/75, 11 Os 140/75, 12 Os 162/75, 13 Os 24/75, 10 Os 36/76, 9 Os 4/77 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093463Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021