Norm
ABGB §943Rechtssatz
Bei einer Schenkung durch Erfüllungsübernahme kann in der bloßen Interzession (durch Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler) noch kein der Übergabe der geschenkten Sache (Forderungsbetrag) an den Beschenkten gleichkommender Akt erblickt werden; um diese Rechtswirkungen herzustellen, bedürfte es vielmehr einer privativen Schuldübernahme, also einer Befreiung des Beschenkten von seiner weiteren Haftung gegenüber dem Gläubiger. Bei bloßer Erfüllungsübernahme kann somit erst in der vom Erfüllungsübernehmer tatsächlich geleisteten Darlehensrückzahlung die "wirkliche Übergabe" des Geschenkten (Darlehensvaluta) erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018943Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2016