Norm
StGB §111Rechtssatz
"Dritter" ist nur ein solcher Außenstehender, bei dem oder durch den das Ansehen des Bezichtigten wenigstens der (abstrakten) Gefahr der Beeinträchtigung der Ehre ausgesetzt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093120Dokumentnummer
JJR_19790118_OGH0002_0130OS00075_7800000_005