RS OGH 1979/1/18 13Os75/78 (13Os76/78)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1979
beobachten
merken

Norm

StGB §111

Rechtssatz

1. "Jedenfalls dann ist Strafbarkeit nicht gegeben, wenn in concreto die Gefahr einer Publizität nicht besteht."

2. "Publizitätsgefahr ist ausgeschlossen, wenn außer den von der üblen Nachrede Betroffenen niemand wahrnehmungsfähig ist."

3. "... wobei die Frage, ob eine oder mehrere üble Nachreden vorliegen, nach den Umständen des Falles zu beurteilen ist."

Entscheidungstexte

  • 13 Os 75/78
    Entscheidungstext OGH 18.01.1979 13 Os 75/78
    Verstärkter Senat; Veröff: SSt 50/9 = EvBl 1979/79 S 240 = JBl 1979,378 = RZ 1979/23 S 65

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093095

Dokumentnummer

JJR_19790118_OGH0002_0130OS00075_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten