Norm
StGB §111Rechtssatz
1. "Jedenfalls dann ist Strafbarkeit nicht gegeben, wenn in concreto die Gefahr einer Publizität nicht besteht."
2. "Publizitätsgefahr ist ausgeschlossen, wenn außer den von der üblen Nachrede Betroffenen niemand wahrnehmungsfähig ist."
3. "... wobei die Frage, ob eine oder mehrere üble Nachreden vorliegen, nach den Umständen des Falles zu beurteilen ist."
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093095Dokumentnummer
JJR_19790118_OGH0002_0130OS00075_7800000_004