Norm
GenG §26Rechtssatz
Nach § 26 GenG nicht gedeckt sind außergewöhnliche Geschäfte und Geschäfte der im § 54 Abs 2 HGB bezeichneten Art, also auch die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, auch wenn es sich dabei um nicht ungewöhnliche Geschäfte handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059602Dokumentnummer
JJR_19790119_OGH0002_0010OB00694_7800000_007