Norm
AußStrG §16 BII2aRechtssatz
Eine unrichtige Lösung der Frage, ob es das Wohl des Kindes erfordert, die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten allein der Mutter zuzuteilen, kann eine Nullität im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG zur Folge haben, wenn dies nicht nur eine Frage der materiellrechtlichen Beurteilung der Sache, sondern zugleich eine Frage der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099161Dokumentnummer
JJR_19790123_OGH0002_0050OB00742_7800000_002