Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FrG 1997 §35 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1961), vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4. Stock, Tür 29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Februar 2000, Zl. SD 639/99, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Februar 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei erstmals im Sommer 1988 bekannt geworden. Der Beschwerdeführer, der seinen damaligen Angaben zufolge im April 1988 als Tourist nach Österreich eingereist sei, sei damals auf einer Baustelle in Langenzersdorf "bei der Arbeit" betreten worden, obwohl er nicht über die dafür erforderliche Bewilligung verfügt habe. Daraufhin sei er von der Erstbehörde wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts bestraft worden.
Anfang September 1989 habe der Beschwerdeführer, der angegeben habe, seine Deutschkenntnisse verbessern zu wollen, nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung seiner Cousine einen bis 20. November 1989 gültigen Touristensichtvermerk erhalten. Erst am 5. April 1990 habe er wieder die Erteilung eines Sichtvermerks beantragt. Diesen Antrag habe er damit begründet, dass er am 15. Dezember 1989 einen Arbeitsunfall in Österreich gehabt hätte und nun hier ein Verfahren auf Zuerkennung einer Versehrtenrente anhängig wäre. Einer Anzeige des Arbeitsamtes Bau-Holz vom 11. April 1990 zufolge sei der Beschwerdeführer von 15. Dezember 1989 bis 6. Februar 1990 für dieselbe Firma tätig gewesen, für die er bereits im Jahr 1988 gearbeitet habe, ohne über eine entsprechende Bewilligung dafür zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe jedoch einen bis 1. August 1990 gültigen Sichtvermerk erhalten. Erst ab Mitte 1990 habe er eine Beschäftigungsbewilligung und deshalb in weiterer Folge ab diesem Zeitpunkt Sichtvermerke und Aufenthaltsbewilligungen zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Zuletzt sei ihm am 20. Jänner 1999 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck erteilt worden.
Am 18. Juli 1992 sei eine Funkwagenbesatzung wegen einer gefährlichen Drohung an eine näher angegeben Adresse in Wien 8. beordert worden. Die dort anwesende Verlobte des Bruders des Beschwerdeführers habe gegenüber dem Beamten angegeben, der Beschwerdeführer - der offensichtlich betrunken gewesen sei - hätte seinen Bruder davon abbringen wollen, bei seiner Verlobten einzuziehen. Im Verlauf der Unterredung sei der Beschwerdeführer gegenüber der Verlobten seines Bruders aggressiv geworden und hätte angekündigt, dass er sowohl sie als auch seinen Bruder heute noch umbringen würde. Anlässlich einer Personendurchsuchung hätten die Beamten beim Beschwerdeführer ein Messer mit einer 17 cm langen Klinge sicherstellen können. Der Beschwerdeführer sei wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht, jedoch nicht verurteilt worden.
Am 9. Juli 1994 sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der geschlechtlichen Nötigung festgenommen worden. Am 7. Februar 1995 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien von der Anklage nach den §§ 207 Abs. 1, 212 Abs. 1 und 105 Abs. 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.
Am 13. November 1998 sei er allerdings vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung habe zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer am 1. August 1998 in Wien seine 16- jährige minderjährige Tochter dazu veranlasst hätte, seine Schamhaare zu rasieren und seinen Penis zu berühren.
Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 1. Juli 1999 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung und gefährlichen Drohung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (davon ein Monat unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden. Wie der Urteilsbegründung zu entnehmen sei, habe der Beschwerdeführer in erheblich alkoholisiertem Zustand mehrmals - zuletzt am 30. Mai 1999 - gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern geäußert, dass er sie umbringen würde. Darüber hinaus habe er auch seine Ehefrau und eine seiner Töchter bedroht, indem er ihnen ein Messer gezeigt und es mehrfach zu Boden geworfen habe, um sie von einer Anzeigeerstattung bei der Polizei abzuhalten.
Dazu komme noch, dass der Beschwerdeführer im Sommer 1995 insgesamt dreimal rechtskräftig wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 (Lenken eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand) bestraft worden sei. Aus diesem Grund sei ihm auch mit Bescheid des Verkehrsamtes Wien der Führerschein in der Zeit von 22. Mai 1995 bis 22. Mai 1998 entzogen worden. Bereits auf Grund dieser schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen sei dem Beschwerdeführer im März 1996 mitgeteilt worden, dass er im Fall einer neuerlichen Übertretung der österreichischen Rechtsvorschriften mit einer aufenthaltbeendenden Maßnahme zu rechnen hätte. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführer, wie bereits oben aufgezeigt, straffällig und bislang zweimal rechtskräftig verurteilt worden.
Es könne daher - was der Beschwerdeführer selbst unbestritten lasse - kein Zweifel daran bestehen, dass der im § 36 Abs. 2 Z 1 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht sei.
Das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Ausmaß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.
Der Beschwerdeführer sei seit Mitte 1990 mit Unterbrechungen einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen. Er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Am 28. Juni 1999 sei er zwar von seiner Frau geschieden worden, habe jedoch im Berufungsverfahren einen "Ehevertrag" vom 6. Juli 1999 vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er mit seiner geschiedenen Gattin wieder zusammenlebte. Nicht nur im Hinblick auf die bisherige Dauer seines inländischen Aufenthalts und seine Beschäftigung, sondern auch in Anbetracht seiner familiären Bindungen sei ungeachtet seines Verhaltens gegenüber seiner Familie von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der körperlichen Integrität und der Rechte Dritter - dringend geboten sei. Immerhin habe sich der Beschwerdeführer, dem bereits im Jahr 1996 auf Grund mehrerer schwerwiegender Verwaltungsübertretungen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bei einer neuerlichen Übertretung der österreichischen Rechtsvorschriften in Aussicht gestellt worden sei, nicht davon abhalten lassen, abermals straffällig zu werden. Auch seine erste Verurteilung habe ihn nicht davon abhalten können, neuerlich straffällig zu werden. Auf Grund der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen werde es einer längeren Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfen, ehe angenommen werden könne, dass er künftig die Rechtsvorschriften seines Gastlandes einhalten werde. Zum Schutz der körperlichen Integrität anderer Personen und vor allem zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen erweise sich daher die gegenständliche Maßnahme als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG.
Im Rahmen der nach § 37 Abs. 2 leg. cit. erforderlichen Interessenabwägung sei auf den langjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Gleichzeitig sei aber zu berücksichtigen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt werde. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass er derzeit mit seiner Ex-Ehefrau versöhnt sei und mit seiner Familie wieder zusammenlebe. Jedenfalls stehe den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen, als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Den Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie könne der Beschwerdeführer (wenn auch möglicherweise in eingeschränkter Form) auch aus dem Ausland nachkommen. Zudem könne er den Kontakt mit seiner Familie dadurch aufrechterhalten, dass er von ihr im Ausland besucht werde.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege auch kein Sachverhalt gemäß § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, der die Erlassung des Aufenthaltsverbotes unzulässig erscheinen ließe; dies deshalb, weil sich der Beschwerdeführer dem vorliegenden Akt zufolge erstmals im Alter von 27 Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe. Es könne daher keine Rede davon sein, dass er von klein auf im Inland aufgewachsen sei. Darüber hinaus komme im Fall des Beschwerdeführers auch nicht die Bestimmung über die Aufenthaltsverfestigung gemäß § 35 FrG zum Tragen, weil er erst seit April 1990 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen "und der maßgebliche Sachverhalt längst verwirklicht" sei.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe die belangte Behörde von der Erlassung des Aufenthaltsverbots auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung auch nach Auffassung der belangten Behörde gerechtfertigt. Angesichts des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht sei, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1999 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon ein Monat unbedingt, bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken (vgl. § 36 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall FrG).
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich indes (erkennbar) gegen die Beurteilung der Behörde nach § 36 Abs. 1 FrG. Seine letzte Verurteilung vom 1. Juli 1999 resultiere aus einer Tathandlung, die im Familienkreis begangen worden sei und "sohin keinerlei Wirkung auf die öffentlichen Interessen zu entfalten" vermöge. Die belangte Behörde habe auch dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau längst wieder versöhnt habe und mit seiner Familie, soweit wie möglich, zusammenlebe. Die Versöhnung werde auch dadurch dokumentiert, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. Oktober 1999 wieder mit seiner Ehefrau verheiratet sei. Es sei daher von einer "eindeutig günstigen Zukunftsprognose" auszugehen, zumal der Beschwerdeführer "mit allen Mitteln" versuche, den Unterhalt seiner Familie zu bestreiten.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Bescheid genannten rechtskräftigen Verurteilungen und Bestrafungen und die maßgeblichen Feststellungen betreffend sein diesen zu Grunde liegenden Fehlverhalten nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer liegen somit nicht nur die genannten Straftaten gegen die Sittlichkeit und gegen die Freiheit, an deren Bekämpfung ein hohes öffentliches Interesse besteht, zur Last, sondern er hat durch die drei Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO 1960 auch gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Sicherheit im Straßenverkehr verstoßen. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich im Hinblick auf die von alkoholisierten Kfz-Lenkern ausgehende große Gefahr für die Allgemeinheit um Gefährdungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit von großem Gewicht (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, Zl. 98/18/0395, mwH).
Die von der belangten Behörde (im Ergebnis) vertretene Auffassung, dass das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers - insbesondere in Anbetracht der Begehung strafbarer Handlungen trotz der genannten rechtskräftigen Bestrafungen und einer bereits erfolgten Verurteilung sowie einer im Jahr 1996 ausgesprochenen Ermahnung - die im § 36 Abs. 1 FrG beschriebene Annahme gerechtfertigt erscheinen lasse, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer das seinen gerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten gegenüber seinen Familienmitgliedern gesetzt hat, vermag (entgegen seiner Ansicht) die von ihm ausgehende Gefahr nicht zu verringern, zumal das Tatbild des von ihm übertretenen § 212 Abs. 1 StGB ("Mißbrauch eines Autoritätsverhältnisses") gerade (auch) auf den Schutz von minderjährigen Familienangehörigen abstellt, und er darüber hinaus mit diesem Vorbringen das Gewicht seines gravierenden Fehlverhaltens nach der StVO 1960 nicht zu schmälern vermag.
3.1. Auch im Grunde des § 37 FrG wendet der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid ein, dass er sich mittlerweile mit seiner Ehefrau längst wieder versöhnt habe und mit seiner Familie soweit wie möglich zusammenlebe. Weiters werde im angefochtenen Bescheid der Umstand, dass er seit dem 8. Oktober 1999 wieder mit seiner Frau verheiratet sei, negiert. Der Ehe des Beschwerdeführers entstammten zwei Kinder, für die er sorgepflichtig sei; weiters verfüge seine Ehefrau über kein Einkommen und sei auf den Unterhalt durch den Beschwerdeführer angewiesen. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG würden die öffentlichen Interessen im Fall des Beschwerdeführers "eher" zurücktreten, weil die Deliktsbegehung im Familienkreis erfolgt sei. Der Beschwerdeführer halte sich schon mehr als zehn Jahre in Österreich auf. "Auf Grund dieser besonders starken sozialen Komponente und der daraus ableitbaren Integration" sei durch die Verhängung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes ein besonders gravierender Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers gegeben.
3.2. Die belangte Behörde hat angesichts der nicht ganz zehnjährigen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers und seiner privaten und familiären Bindungen zutreffend eine mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf diese persönlichen Interessen - ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein besagtes Gesamtfehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen (durch den Beschwerdeführer), am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, und am Schutz der Moral gravierend beeinträchtigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse, wird doch das Gewicht dieser persönlichen Interessen - auch unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände der Versöhnung und der neuerlichen Eheschließung mit seiner Frau - dadurch relativiert, dass sich das seinen gerichtlichen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten gegen seine Ehefrau und seine Tochter gerichtet hat. Zu den vorgebrachten Sorge- und Unterhaltspflichten des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass es vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass er diesen nicht auch (wenngleich in eingeschränktem Ausmaß) vom Ausland aus nachkommen könnte.
4. Da der Beschwerdeführer die in das Gesamtfehlverhalten einbezogenen Verstöße gegen § 5 Abs. 1 StVO 1960 vor August bzw. September 1995 (vgl. Blatt 77 ff der vorgelegten Verwaltungsakten) setzte, und er zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte, erfüllte er damals die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 nicht, weshalb § 38 Abs. 1 Z 3 in seinem Fall nicht zum Tragen kommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170). Vor diesem Hintergrund hat sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung auch nicht bereits acht oder gar zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb ihm schon deshalb auch die Regelungen des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 FrG nicht zugute kommen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2002, Zl. 99/18/0128, mwH).
5. Schließlich wendet sich die Beschwerde (erkennbar) auch gegen die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. November 2001, Zl. 2000/18/0202, mwH) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere die wiederholten Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, keinem Einwand. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Ablauf dieses Zeitraumes erwartet werden könne.
6. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 10. April 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000180066.X00Im RIS seit
20.05.2003