Norm
AußStrG §16 BII2aRechtssatz
Die internationale Zuständigkeit muss im Zeitpunkt der Erlassung der Schutzmaßnahme gegeben sein. Eine perpetuatio fori tritt nicht ein. Der nachträgliche Wegfall der Voraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit hat rückwirkend die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Mehrseitige AbkommenBem: Vergleiche nun RS0119204.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007405Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013