Norm
StPO §289Rechtssatz
Die Aufhebung des den Angeklagten von der Anklage der Verleumdung freisprechenden Urteils zieht gemäß § 289 StPO auch die Aufhebung des wegen des gleichen Sachverhalts gegen ihn ergangenen Schuldspruchs wegen § 298 StGB nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0100138Dokumentnummer
JJR_19790125_OGH0002_0130OS00194_7800000_004