Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Der Begriff der behördlichen Verfolgung ist weiter als jener der Gerichtsanhängigkeit; staatsanwaltschaftliche Erhebungen, die der Überprüfung des behaupteten Sachverhalts dienen, fallen ebenso darunter wie Nachforschungen durch Augenschein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0092150Dokumentnummer
JJR_19790125_OGH0002_0130OS00194_7800000_001