Norm
StPO §282 AaRechtssatz
Kein Nachteil für den Angeklagten, wenn bei einem alternativen Mischtatbestand die (gleichwertigen) Begehungsarten irrig verwechselt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020