RS OGH 1979/1/25 13Os196/78, 9Os193/85, 11Os19/90, 15Os142/90, 12Os153/91, 13Os184/95, 17Os28/13s, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1979
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Norm

StGB §133 F
StGB §302

Rechtssatz

Ein Beamter, der eingenommenes Geld lediglich zu verwahren (hier: Wertzeichenvorschuß), nicht aber zu verwalten (= Befugnis zu irgendwelchen Verfügungen) hat, begeht durch widerrechtliche Entnahme §§ 133, 313 StGB, nicht aber § 302 StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 196/78
    Entscheidungstext OGH 25.01.1979 13 Os 196/78
    Veröff: SSt 50/13 = EvBl 1979/162 S 440 = JBl 1979,608
  • 9 Os 193/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1986 9 Os 193/85
    Vgl; Beisatz: Keine bloße Verwahrungstätigkeit eines Paketzustellers in bezug auf vereinnahmte Nachnahmegeldbeträge und Paketzustellgebühren. (T1)
  • 11 Os 19/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1990 11 Os 19/90
    Vgl auch; Beisatz: Ein bloßer "Griff in die Kasse" ist ein allgemeines Vermögensdelikt, das nur unter Ausnützung der durch die Amtsstellung gebotenen Gelegenheit begangen wird (sofern nicht zugleich ein Amtsgeschäft vorschriftswidrig vorgenommen wird). (T2) Veröff: EvBl 1990/127 S 563
  • 15 Os 142/90
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 15 Os 142/90
    Vgl auch; Beisatz: Ein Eskortebeamter hat ihm anvertraute Gelder von Schubhäftlingen nicht zu verwalten, sondern nach Bestreitung der Fahrtkosten an den Häftling auszufolgen. (T3)
  • 12 Os 153/91
    Entscheidungstext OGH 27.03.1992 12 Os 153/91
    Vgl; Beis wie T2
  • 13 Os 184/95
    Entscheidungstext OGH 06.03.1996 13 Os 184/95
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 17 Os 28/13s
    Entscheidungstext OGH 12.05.2014 17 Os 28/13s
    Ähnlich; Beisatz: Das Zuwiderhandeln gegen die Verpflichtung zur bloßen Aufbewahrung von Auszügen samt Belegen eines „Dienstkontos“ ist nicht Missbrauch einer Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften. (T4)
  • 17 Os 9/18d
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
    Vgl aber; Beisatz: Missbrauch der Amtsgewalt kommt in Betracht, wenn es der Beamte unterlässt, von ihm selbst (gesetzeskonform) eingehobene Gebühren oder Verwaltungsstrafen abzuführen (so schon 17 Os 2/13t). Das Verhalten des Beamten ist bis zum Erreichen des Vollziehungsziels (der Vereinnahmung der Beträge durch den Staat) als ein Amtsgeschäft zu begreifen. Davon ist solange auszugehen, als der Beamte die eingehobenen Beträge noch in seiner Verfügungsmacht hat. Der Befugnisfehlgebrauch besteht in der Verletzung der spezifischen (im Abführen der Beträge bestehenden) Handlungspflicht. Darauf, ob der Beamte die Beträge in dieser Phase "bloß zu verwahren" oder sonst mit ihnen zu verfahren hat, kommt es nicht an. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0094532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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