Norm
StVO §20 IA8Rechtssatz
Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktionswege und Bremswege, der Erleichterung der rechtzeitigen gegenseitigen Wahrnehmung und gegenseitigen Anpassung der Verkehrsteilnehmer. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074639Dokumentnummer
JJR_19790126_OGH0002_0080OB00220_7800000_002