RS OGH 1979/1/26 8Ob220/78

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Veröffentlicht am 26.01.1979
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Norm

StVO §20 IA8
StVO §52 lita Z10a

Rechtssatz

Geschwindigkeitsbeschränkungen dienen unter anderem der leichteren und sicheren Meisterung gefährlicher Verkehrslagen, insbesondere durch die dadurch bedingte Verkürzung der Reaktionswege und Bremswege, der Erleichterung der rechtzeitigen gegenseitigen Wahrnehmung und gegenseitigen Anpassung der Verkehrsteilnehmer. Durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verschärft der Fahrzeuglenker die Verkehrslage insoferne, als er die ihm selbst und auch anderen Verkehrsteilnehmern zur Vermeidung von Unfällen gebotenen Möglichkeiten gegenseitiger Anpassung verringert.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 220/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 220/78
    Veröff: ZVR 1979/254 S 306

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074639

Dokumentnummer

JJR_19790126_OGH0002_0080OB00220_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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