Norm
KO §116Rechtssatz
Hat der Gläubigerausschuß in Unkenntnis der tatsächlich vereinbarten Bestimmungen des Kaufvertrages einen solchen mit abweichenden Inhalt genehmigt, so hindert ihn diese Tatsache nicht den tatsächlich abgeschlossenen Vertrag mit rückwirkender Kraft zu genehmigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0065178Dokumentnummer
JJR_19790126_OGH0002_0080OB00573_7800000_002