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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Marktgemeinde K, vertreten durch Dr. T und Dr. C, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 2002, Zl. WA-204102/21-2002-Lab/Pf (mitbeteiligte Parteien: 1. J, 2. JG und 3. TG, beide vertreten durch H & Partner, Rechtsanwälte) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG n i c h t stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin in einem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren in Stattgebung der Berufung der mitbeteiligten Parteien (u.a.) Mängelbehebungsaufträge erteilt. Die unter Spruchpunkt I c) Z. 3 und 4 genannten, durch die vorliegende Beschwerde bekämpften Aufträge beziehen sich auf zum einen auf die Herstelllung einer annähernd niveaugleichen Radwegnivellette in einem näher bezeichneten Bereich bzw. der Herstellung einer kurzen Anrampung (Ziffer 3) und zum anderen auf den Einbau eines Rigols beim Auslauf der Geländemulde in einem näher bezeichneten Bereich in den S-Bach und dessen Erhaltung durch die Möglichkeit der Aushebung des Gitters.
Den - mit der gegen diese beiden Aufträge erhobenen Beschwerde verbundenen - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die Beschwerdeführerin damit, die Durchführung des Auftrages würde in der Herstellung "irreversibler Maßnahmen" bestehen, die für die Beschwerdeführerin mit "immensen Kosten" verbunden wären und praktisch das Verfahrensergebnis vorweg nehmen würden. Diese Schaffung von vollendeten Tatsachen bedeute einen "unwiederbringlichen Nachteil für die Allgemeinheit."
Die mitbeteiligten Parteien gaben dazu Stellungnahmen ab, in denen sie auf die Geringfügigkeit des Aufwandes der aufgetragenen Maßnahmen und auf die Wichtigkeit ihrer Durchführung in Hinblick auf die Abflusssituation bei regelmäßig auftretenden K-Flusshochwässern hinwiesen.
Die belangte Behörde erklärte dazu in einer Stellungnahme vom 8. April 2003, öffentliche Interesse stünden einer Nichtvollstreckung der Mängelbeseitigungsaufträge nicht entgegen; sie verwies aber auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechte der mitbeteiligten Parteien für den Fall des Aufschubs dieser Maßnahmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist nicht erkennbar, dass mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten (hier: mit der Erfüllung des Mängelbeseitigungsauftrages durch die Beschwerdeführerin) für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass die im Bescheid genannten Maßnahmen "irreversibel" seien, ist nicht nachvollziehbar; aus welchem Grund sie "immense" Kosten verursachen sollten, ist ebenfalls unklar und stellt mangels näherer Angabe der Höhe dieser Baukosten eine nicht ausreichend konkretisierte bloße Behauptung dar. Wieso schließlich damit ein "unwiederbringlichen Nachteil für die Allgemeinheit" entstünde, wird ebenfalls weder näher erläutert noch ist dies unmittelbar einsichtig. Vom Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführerin bei Vollzug des angefochtenen Bescheides ist daher nicht auszugehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10. April 2003
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:AW2003070004.A00Im RIS seit
19.08.2003