Norm
ABGB §1295 IId1Rechtssatz
Von einem Straßenbauunternehmen ist wegen der besonderen Fachkenntnis seiner Organe in Straßenbauangelegenheiten zu erwarten, das es der Durchführung einer ohne behördliche Bewilligung vorgenommenen Verkehrsumleitung besondere Sorgfalt angedeihen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0023463Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0020OB00136_7800000_001