Norm
StGB §31Rechtssatz
Auch wenn bei einem Schuldspruch mit Rücksicht auf die Anwendung der Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB keine Zusatzstrafe verhängt wird, ist die erlittene Vorhaft gemäß § 38 StGB anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0091016Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0110OS00006_7900000_002