Norm
StGB §9 Abs2Rechtssatz
Vorwerfbarkeit des Rechtsirrtums im bezug auf § 207 bzw § 209 StGB, wenn nach Abschluß des Reifungsprozesses nicht aus dem Gefühl unmoralisch zu handeln, entstandene Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verhaltens im Rahmen des Zumutbaren beseitigt wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089484Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0090OS00177_7800000_001