RS OGH 1979/1/30 5Ob686/78, 8Ob505/80, 9ObA145/90, 4Ob22/98h, 9ObA326/99b, 6Ob139/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

DHG §1
GmbHG §25
HGB §347

Rechtssatz

Die Regelung der Ersatzpflicht des Geschäftsführers im Falle der Verletzung seiner Obliegenheiten behandelt einen besonderen Fall, von dem Dienstnehmer nicht allgemein, sondern nur dann betroffen werden, wenn sie auch gesetzliche Vertreter ihrer Dienstgeberin sind. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dieser Regelung um eine im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Gläubiger getroffene zwingende Bestimmung handelt, muß angenommen werden, daß sie für alle Geschäftsführer ohne Rücksicht auf die interne Gestaltung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft gilt. Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt daher die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 686/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 686/78
    Veröff: EvBl 1979/135 S 396
  • 8 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80
    nur: Die Bestimmung des § 25 GmbHG schließt die Anwendung des DHG für solche Dienstnehmer einer GmbH, die zugleich ihre Geschäftsführer sind, aus. (T1)
  • 9 ObA 145/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 145/90
    nur T1; Veröff: Art 10873
  • 4 Ob 22/98h
    Entscheidungstext OGH 21.01.1998 4 Ob 22/98h
    Vgl auch
  • 9 ObA 326/99b
    Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 326/99b
    Veröff: SZ 73/20
  • 6 Ob 139/15g
    Entscheidungstext OGH 31.07.2015 6 Ob 139/15g
    Auch

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0054466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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