RS OGH 1979/1/30 5Ob686/78, 8Ob505/80, 1Ob676/84 (1Ob677/84), 3Ob287/02f, 6Ob171/15p, 6Ob198/15h, 6O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

ABGB §1299 E
GmbHG §25
HGB §347

Rechtssatz

Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 686/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 686/78
    Veröff: EvBl 1979/135 S 396
  • 8 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80
    nur: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nicht bloß für die in eigenen Angelegenheiten geübte Sorgfalt einzustehen; der Maßstab der Diligenzpflicht ist vielmehr ein objektiver, wobei diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, die für den Geschäftszweig der GmbH üblicherweise erforderlich sind. (T1)
  • 1 Ob 676/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 676/84
    nur T1; Veröff: GesRZ 1985,34 = SZ 57/174 = NZ 1985,172
  • 3 Ob 287/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
    Auch; nur: Handelt ein Geschäftsführer in Befolgung einer Gesellschafterweisung, wird er - soweit dadurch nicht Gläubigerrechte verkürzt werden (§ 25 Abs 5 GmbHG) - in der Regel von seiner Haftung gegenüber der GmbH befreit sein. Dies gilt auch bei konkludenter Zustimmung oder Genehmigung des Geschäftes durch die Gesellschafter. (T2); Veröff: SZ 2003/133
  • 6 Ob 171/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 171/15p
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung für eine Weisung ist ein Gesellschafterbeschluss, wobei allerdings auch eine bloß konkludente Zustimmung oder Genehmigung des Geschäfts durch die Gesellschafter ausreicht. Es darf sich allerdings nicht um eine rechtswidrige Weisung handeln. Nichtige Weisungsbeschlüsse lassen demnach die Haftung, weil nicht verbindlich, unberührt. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen Gläubigerschutzbestimmungen und Kapitalerhaltungsvorschriften. (T3)
    Beisatz: Der Geschäftsführer unterliegt dem Haftungsmaßstab des § 1299 ABGB. (T4); Veröff: SZ 2016/20
  • 6 Ob 198/15h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
    Vgl; Beis wie T3
  • 6 Ob 11/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 11/18p
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 21/20m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2020 6 Ob 21/20m
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0026773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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