Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die Bestimmung des § 20 Abs 1 StVO stellt eine Schutznorm dar, die allen Gefahren des Straßenverkehrs vorbeugen soll, die eine überhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0027748Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011