Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Derjenige, der seine Unterschrift auf einen Wechsel setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet jenem Wechselberechtigten gegenüber, der den Mangel der Vertretungsmacht gekannt hat, der allgemeinen Regel des Art 8 WG zuwider nicht wechselmässig. Die Haftung nach Art 8 WG beruht nämlich auf einen Schein, auf den der Dritte infolge des Verhaltens des Vertreters vertraut hat, sodaß kein Anlaß besteht, den Wechselberechtigten, der den Mangel der Ermächtigung gekannt hat, zu schützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0019772Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0040OB00594_7800000_002