RS OGH 1979/1/30 5Ob749/78, 5Ob767/79, 5Ob572/83, 2Ob662/86, 5Ob516/93, 5Ob553/93, 1Ob521/95, 1Ob45/

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

ABGB §1409 C

Rechtssatz

Die analoge Anwendung des Tatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf jene rechtsgeschäftlichen Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand habe, ist nach dem Regelungszweck der Norm nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein müßte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. Ohne das aufgezeigte subjektive Erfordernis wäre der Erwerb von Einzelgegenständen nicht unbedeutenden wirtschaftlichen Werts mit einem den rechtsgeschäftlichen Verkehr in unvertretbarer Weise belastenden Risiko für den Erwerber verbunden, das er in aller Regel nicht zu überschauen vermag.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 749/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 5 Ob 749/78
    Veröff: SZ 52/12 = EvBl 1979/93 S 290 = JBl 1980,95
  • 5 Ob 767/79
    Entscheidungstext OGH 18.03.1980 5 Ob 767/79
    Beisatz: Diese subjektive Voraussetzung für die analoge Anwendung des Haftungstatbestandes der Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf Fälle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs von in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht unbedeutende Einzelgegenstände eines Schuldners ist von dem Gläubiger, der die Haftung des Übernehmers in Anspruch nimmt, zu behaupten und zu beweisen. (T1)
  • 5 Ob 572/83
    Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 572/83
    Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 767/79
  • 2 Ob 662/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 2 Ob 662/86
    nur: Die analoge Anwendung des Tatbestandes Übernahme eines Vermögens nach § 1409 ABGB auf jene rechtsgeschäftlichen Übertragungsfälle, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert zum Gegenstand habe, ist nach dem Regelungszweck der Norm nur dann statthaft, wenn dem Erwerber im Zeitpunkt der Übernahme des Gegenstandes bekannt war oder doch nach den besonderen Umständen bekannt sein müßte, daß der von ihm übernommene Gegenstand das im wesentlichen einzige und gesamte Eigentum des Überträgers darstellt, das seinen Gläubigern für ihre Forderungen als Haftungsobjekt zur Verfügung steht. (T2) Beisatz: Es sei denn, der Übernehmer gehört zum Personenkreis des § 1409 Abs 2 ABGB. (T3) Veröff: ÖBA 1987,657 (Schumacher) = WBl 1987,158
  • 5 Ob 516/93
    Entscheidungstext OGH 15.06.1993 5 Ob 516/93
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Sondervermögen. Unter Sondervermögen ist dabei ein Güterinbegriff zu verstehen, der für bestimmte Zwecke aus dem restlichen Vermögen des Eigentümers ausgeschieden wurde und selbst wiederum ein besonders Vermögen abgegrenzt werden kann. (T4) Veröff: ÖBA 1994,159
  • 5 Ob 553/93
    Entscheidungstext OGH 20.12.1994 5 Ob 553/93
    nur T2; Beis wie T4
  • 1 Ob 521/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 521/95
    Vgl; Beisatz: Ist dem Erwerber nicht (positiv) bekannt, daß das Objekt seines Erwerbs das im wesentlichen gesamte Vermögen des Veräußerers bildet, so ist zu unterscheiden, ob der Erwerber zwar die Tatsachen kennt, die auf diese Besonderheit seines Erwerbs ohne weiteres schließen lassen, oder ob selbst diese Tatsachen seinem Wissensstand verschlossen blieben. Nur im ersteren Fall ist er der Inanspruchnahme durch die Gläubiger des Veräußerers ausgesetzt. (T5) Veröff: SZ 68/221
  • 1 Ob 45/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 45/01a
    Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Erwerbers nach § 1409 Abs 1 ABGB setzt voraus, dass das übernommene Vermögen im Wesentlichen das gesamte Vermögen des Überträgers darstellt, dass also vom Veräußerer nichts Erhebliches zurückbehalten wird. (T6); Veröff: SZ 74/158
  • 1 Ob 305/02p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 305/02p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 53/09d
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 53/09d
    Beis wie T6; Beisatz: Wenn der Übernehmer ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 KO) ist, trifft den Übernehmer die Beweislast dafür, dass ihm die Schulden bei Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mussten (§ 1409 Abs 2 ABGB). (T7); Veröff: SZ 2009/99
  • 8 Ob 29/18z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 29/18z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033094

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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