Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Unter Vermögen im Sinne § 1409 ABGB ist nicht der objektive Sachbesitzstand des Überträgers zu verstehen, sondern der Inbegriff der in Geld schätzbaren körperlichen und unkörperlichen Güter einer Person, also jene Sachgesamtheit und Rechtsgesamtheit, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung im konkreten Fall als der im wesentlichen gesamte Güterstand des Überträgers anzusehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0033163Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0050OB00749_7800000_008