RS OGH 1979/1/30 2Ob572/78

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Veröffentlicht am 30.01.1979
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Norm

ZPO §557

Rechtssatz

Auf die unverzüglich zu erstattenden Nachtragseinwendungen ist die im § 557 Abs 1 ZPO genannte Frist von drei Tagen nicht anzuwenden. Diese hat nur den Zweck im nichtstreitigen Wechselprozeß möglichst rasch einen Exekutionstitel zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 572/78
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 2 Ob 572/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044727

Dokumentnummer

JJR_19790130_OGH0002_0020OB00572_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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