Norm
ZPO §557Rechtssatz
Auf die unverzüglich zu erstattenden Nachtragseinwendungen ist die im § 557 Abs 1 ZPO genannte Frist von drei Tagen nicht anzuwenden. Diese hat nur den Zweck im nichtstreitigen Wechselprozeß möglichst rasch einen Exekutionstitel zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0044727Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0020OB00572_7800000_001