Norm
StVO §1Rechtssatz
Der Wirkungsbereich eines vom Erhalter einer Straße ohne öffentlichen Verkehr aufgestellten Verkehrszeichens bezieht sich jedenfalls nur auf den Bereich dieser Straße. Durch solche Verkehrszeichen werden die Vorrangverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht geändert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0073070Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0020OB00225_7800000_001