Norm
ZPO §228 FRechtssatz
Ein rechtliches Interesse liegt nur dann vor, wenn die Feststellungsklage im konkreten Fall als ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers angesehen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039093Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0020OB00575_7800000_001