RS OGH 1979/1/31 3Ob1/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

EO §210 IVE
EO §210 IVG
EO §213 V

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Forderungsanmeldung sind auch die zum Nachweis der Ansprüche dienenden, spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen, soweit deren Inhalt durch einen den Grundbuchsstand richtig wiedergebenden Grundbuchsauszug gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 1/79
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 1/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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