Norm
EO §210 IVERechtssatz
Bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Forderungsanmeldung sind auch die zum Nachweis der Ansprüche dienenden, spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegten Urkunden zu berücksichtigen, soweit deren Inhalt durch einen den Grundbuchsstand richtig wiedergebenden Grundbuchsauszug gedeckt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0003221Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012