RS OGH 1979/1/31 10Os187/78, 11Os134/93, 13Os22/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
beobachten
merken

Norm

StGB §217 Abs2

Rechtssatz

Für die Tatbildmäßigkeit ist unmaßgeblich, ob und warum die österreichischen Behörden später die Prostitution der rechtswidrig nach Österreich gelockten Ausländerin duldeten.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 187/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 10 Os 187/78
    Veröff: ÖJZ-LSK 1979/143
  • 11 Os 134/93
    Entscheidungstext OGH 09.11.1993 11 Os 134/93
    Vgl auch
  • 13 Os 22/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 22/95
    Vgl; Beisatz: Das OÖ PolizeistrafG sieht die Erteilung von sogenannten "Ausnahmebewilligungen" der Gemeinden zur Ausübung der Prostitution in allgemein zugänglichen Gebäuden oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vor, ohne daß eine derartige Tätigkeit mit der österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden sein müßte. Allein die Aufnahme in eine solche Einrichtung kann daher in der Regel noch kein nach einem anderen Gesetz verpöntes strafbares Verhalten begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0095596

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0100OS00187_7800000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten