Norm
EO §146 Z1Rechtssatz
Die Beschreibung der Liegenschaft im Zuge der Schätzung soll ein genaues Bild der Liegenschaft mit all ihren Teilen, Zubehör und maßgebenden Erscheinungsformen geben, sodaß das Gericht, vor allem aber auch der Ersteher Kenntnis davon erhält, wie die Liegenschaft aussieht; die Beschreibung hat auch den Zweck festzustellen, was alles zur Liegenschaft gehört, sodaß für den Ersteher ersichtlich ist, was er erwirbt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002926Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_005