RS OGH 1979/1/31 3Ob504/78, 6Ob84/05d, 6Ob140/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
beobachten
merken

Norm

ABGB §523 Ba
ABGB §523 Ca
ABGB §825 A
ZPO §14 Bc

Rechtssatz

Gegen sämtliche Teilhaber einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist das Klagebegehren zu richten, wenn die Einräumung oder das Bestehen einer Dienstbarkeit bzw nachbarrechtlichen Dienstbarkeiten gleichkommender Ansprüche, die Duldung ihrer Ausübung oder die Beseitigung von ihrer Ausübung entgegenstehenden Hindernissen begehrt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 504/78
    MietSlg 31650
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beisatz: Miteigentümer sind im Streit über Grunddienstbarkeiten wegen deren Unteilbarkeit sowohl auf der Aktivseite wie auf der Passivseite-ausgenommen den Fall der Abwehr von Störungen-nicht klagelegitimiert, weil ein Urteil, das die anderen Miteigentümer nicht bindet, zu unlösbaren Verwicklungen führt. (T1); Beisatz: Hier: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T2)
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T3); Veröff: SZ 2005/104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012098

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0030OB00504_7800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten