Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Gegen sämtliche Teilhaber einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist das Klagebegehren zu richten, wenn die Einräumung oder das Bestehen einer Dienstbarkeit bzw nachbarrechtlichen Dienstbarkeiten gleichkommender Ansprüche, die Duldung ihrer Ausübung oder die Beseitigung von ihrer Ausübung entgegenstehenden Hindernissen begehrt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012098Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0030OB00504_7800000_003