Norm
EO §170 Z5Rechtssatz
An einem Grundstück, das im Edikt genannt ist, jedoch weder beschrieben noch geschätzt wurde, wird vom gutgläubigen Ersteher Eigentum erworben. Für den Umfang des Rechtserwerbes sind nicht unbedingt die Mappengrenzen entscheidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002943Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0010OB00757_7800000_007