Norm
ABGB §1284 AaRechtssatz
Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. Nach seinem kennzeichnendsten Bestandteil ist es eine Reallast.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0022408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015