RS OGH 1979/1/31 1Ob740/78, 5Ob234/01z, 9Ob13/05k, 6Ob145/09f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

ZPO §35 Abs1
ZPO §35 Abs2

Rechtssatz

Solange nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozessfähig gewordenen Partei die erteilte Prozessvollmacht gemäß § 35 Abs 2 ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 740/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 740/78
  • 5 Ob 234/01z
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 234/01z
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Verwalter wird durch einen Wechsel in der Person des Verwalters nicht berührt. (T1)
  • 9 Ob 13/05k
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 13/05k
    Auch; Beisatz: Veränderungen in der Person eines Organvertreters lassen für sich allein genommen die erteilte Vollmacht unberührt. (T2)
  • 6 Ob 145/09f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 145/09f
    Vgl aber; Beisatz: Allerdings bedürfen nach § 17 Abs 5 PSG, wenn die Privatstiftung - wie im vorliegenden Fall - keinen Aufsichtsrat hat, Rechtsgeschäfte der Privatstiftung mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035697

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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