Norm
ZPO §35 Abs1Rechtssatz
Solange nicht ein Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers oder ein neuer gesetzlicher Vertreter einer prozessfähig gewordenen Partei die erteilte Prozessvollmacht gemäß § 35 Abs 2 ZPO widerruft, ist der nachträgliche Verlust der Vertretungsmacht eines zunächst gesetzmäßig einschreitenden Organs einer juristischen Person für den Fortgang des Rechtsstreites ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0035697Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009