RS OGH 1979/1/31 10Os187/78

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Veröffentlicht am 31.01.1979
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Norm

StGB §17

Rechtssatz

Formaldelikte (schlichte Tätigkeitsdelikte) sind Begehungsdelikte ohne jeden Erfolg. Materialdelikte oder Erfolgsdelikte verlangen hingegen einen Erfolg (sei es in Form der Verletzung, sei es in Form der konkreten oder abstrakten Gefährdung) an Personen oder Sachen (einschließlich Rechten; siehe §§ 292, 298 ABGB); sie unterfallen damit in Verletzungsdelikte oder Gefährdungsdelikte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089890

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0100OS00187_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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