Norm
StGB §17Rechtssatz
Formaldelikte (schlichte Tätigkeitsdelikte) sind Begehungsdelikte ohne jeden Erfolg. Materialdelikte oder Erfolgsdelikte verlangen hingegen einen Erfolg (sei es in Form der Verletzung, sei es in Form der konkreten oder abstrakten Gefährdung) an Personen oder Sachen (einschließlich Rechten; siehe §§ 292, 298 ABGB); sie unterfallen damit in Verletzungsdelikte oder Gefährdungsdelikte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0089890Dokumentnummer
JJR_19790131_OGH0002_0100OS00187_7800000_001